Allgemeine Geschäftsbedingungen

von

Hendric Jabs IT-Solutions

Kolumbusstr. 26, 45472 Mülheim

– im Folgenden: Hendric Jabs IT-Solutions –

Stand: September 2025

Inhalt

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge gegenüber Hendric Jabs IT-Solutions und dem Kunden. Die einzelne Beauftragung erfolgt über einen Leistungsschein, der die Details des jeweiligen Auftrags regelt.

 

Geltungsbereich, Vertragsschluss

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Geltung von Hendric Jabs IT-Solutions ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(5) Angebote von Hendric Jabs IT-Solutions sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt durch Beauftragung eines Leistungsscheins. Eine Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Hendric Jabs IT-Solutions berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

(7) Die Annahme kann entweder ausdrücklich in mindestens Textform (zB durch eine Auftragsbestätigung oder Unterschrift unter den Leistungsschein) oder durch Beginn der Leistungen erklärt werden.

Vertragsleistungen

(1) Hendric Jabs IT-Solutions erbringt eigentliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie (nachfolgend „Leistungen“ genannt). Die genauen Leistungen werden zwischen den Parteien gesondert in einem Leistungsschein vereinbart. Nicht in diesen AGB oder

im Leistungsschein vereinbarte Leistungen zählen nicht zum Vertragsgegenstand.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungen von Hendric Jabs IT-Solutions reine Beratungsleistungen. Die Erfolgsverantwortung für Leistungen unter diesem Vertrag verbleibt beim Kunden. Insbesondere ist Hendric Jabs IT-Solutions ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zur erfolgreichen oder vollständigen Identifizierung von Schwachstellen in der IT-Sicherheit des Kunden, deren Beseitigung, der allgemeinen Begutachtung der IT-Sicherheit beim Kunden, der Installation, Einrichtung, Pflege oder Weiterentwicklung der Leistungen verpflichtet. Für diese gilt Ziffer 3. Soweit im Leistungsschein ausnahmsweise vereinbart wurde, dass Hendric Jabs IT-Solutions im Einzelfall Werkleistungen erbringt, gilt für diese Ziffer 4.

(3) Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Kunden.

(4) Hendric Jabs IT-Solutions erbringt seine Leistungen entsprechend dem bei Abschluss dieses Vertrags geltenden aktuellen Stands der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

Dienstleistungen

(1) Sofern es sich bei der Leistung um eine Dienstleistung, wie zum Beispiel Beratungsleistungen, handelt, gilt das nachfolgende:

(2) Die Erfolgsverantwortung für Leistungen unter diesem Vertrag verbleibt beim Kunden. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht, wird der Kunde dies Hendric Jabs IT-Solutions innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der jeweiligen Dienstleistung mitteilen. Hendric Jabs IT-Solutions wird sie nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten innerhalb angemessener Frist erneut vertragsgemäß erbringen, oder die Vergütung erstatten, die der Kunde für die Beratungsleistung bezahlt hat.

Werkleistungen

(1) Soweit Hendric Jabs IT-Solutions im Einzelfall Werkleistungen erbringt, gilt für diese das nachfolgende:

(2) Der Kunde wird die Ziele und Anforderungen an die Werkleistungen in einem Lastenheft definieren. Auf Anfrage des Kunden wird Hendric Jabs IT-Solutions ihn bei der Erstellung des Lastenheftes entgeltlich auf Basis der bei Vertragsschluss aktuellen Vergütungssätzen von Hendric Jabs IT-Solutions unterstützen.

(3) Hendric Jabs IT-Solutions erarbeitet auf Basis des Lastenhefts die Detailspezifikationen (Pflichtenheft). Dieses enthält:

(i) Hardware/Betriebssystem/Netzwerkkonfiguration,

(ii) zu integrierende Standardsoftwarekomponenten,

(iii) notwendige Anpassungen, Parametrierungen,

(iv) zu erstellende Individualsoftwarekomponenten,

(v) detailliertes Datenmodell,

(vi) Funktionsmodell,

(vii) Geschäftsprozesse,

(viii) Schnittstellen und

(ix) Technische Architektur.

Das Pflichtenheft wird vom Kunden freigegeben und von den Parteien beider Parteien mit Datumsangabe in Textform bestätigt.

(4) Der Kunde nimmt die Werkleistungen ab, wenn diese vollständig zur Abnahmeprüfung bereitgestellt wurden und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel sollen von den Parteien dokumentiert werden. Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Das Leistungsergebnis gilt insbesondere auch als abgenommen, wenn der Kunde

(i) das Leistungsergebnis vor der Abnahme zum vertraglich vorgesehenen Zweck ohne Zustimmung von Hendric Jabs IT-Solutions nutzt;

(ii) produktiv oder mit Echtdaten nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung;

(iii) nicht innerhalb von zwei Wochen ab vollständiger Bereitstellung des Leistungsergebnisses zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Vertragsleistungen erklärt hat; oder

(iv) ohne Vorbehalt die vereinbarte Vergütung bezahlt.

(5) Ist die Werkleistung mangelhaft, wird Hendric Jabs IT-Solutions nach eigener Wahl nachbessern oder neu liefern. Sofern es Hendric Jabs IT-Solutions nach dreimaligem Versuch nicht gelingt, den Mangel zu beseitigen, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist.

(6) Fehler oder Mängel sind Hendric Jabs IT-Solutions unverzüglich, auch nach vorheriger mündlicher Mitteilung, mindestens in Textform anzuzeigen und so genau wie möglich zu beschreiben.

(7) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel darauf beruht, dass

(i) der Kunde die vertraglich vorgegebene Einsatzumgebung, Funktionen oder sonstige im Zusammenhang mit dem Produkt stehende Komponenten ohne Zustimmung von Hendric Jabs IT-Solutions verändert oder unsachgemäß benutzt hat; oder dass

(ii) IT-Systeme des Kunden nicht den Richtlinien des Herstellers oder den Vorgaben von Hendric Jabs IT-Solutions entsprechend installiert, betrieben und gepflegt worden sind, sofern dies nicht Hendric Jabs IT-Solutions oblag.

(8) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate, beginnend mit der Abnahme.

(9) Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung der Leistung auf den Kunden über.

Durchführung der Leistungen; Personal

(1) Ort der Leistungserbringung ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von Hendric Jabs IT-Solutions. Hendric Jabs IT-Solutions erbringt seine Leistungen entsprechend zwischen 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage und der Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Hendric Jabs IT-Solutions bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung. Hendric Jabs IT-Solutions ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte als Unterauftragnehmer einzusetzen.

(3) Der Kunde ist gegenüber Hendric Jabs IT-Solutions bzw. ihren mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern nicht weisungsbefugt. Etwaige zeitliche, räumliche und fachliche Anforderungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind, sind jedoch zu beachten. Die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in die Organisation des Kunden eingegliedert.

(4) Die Vertragsparteien benennen auf ihrer Seite jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit den Leistungen.

(5) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Leistungsschein als verbindlich vereinbart worden sind. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins setzt voraus, dass der Kunde die notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und vertragsgemäß erfüllt. Andernfalls verschiebt sich der Leistungstermin automatisch um den Zeitraum der verspäteten Bereitstellung durch den Kunden.

(6) Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die Hendric Jabs IT-Solutions nicht zu vertreten hat, verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung, einschließlich einer angemessenen Anlaufphase. Dies gilt auch für Ereignisse höherer Gewalt, wie Streiks, Blockaden, Krieg, Terrorismus, Aufstände, Naturkatastrophen und Epidemien.

Leistungen des Kunden

(1) Der Kunde wird die vereinbarten Leistungen einschließlich Beistellungen erbringen.

(2) Der Kunde benennt gegenüber Hendric Jabs IT-Solutions im Leistungsschein einen fachkundigen Ansprechpartner, der für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung steht.

(3) Der Kunde wird Hendric Jabs IT-Solutions sämtliche für die Erbringung der Leistung notwendigen ggf. aktualisierten Unterlagen, Informationen, auch später bekannt werdende, und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen. Dies umfasst auch Informationen über für die Leistungen relevante Änderungen in der Sphäre des Kunden. Im Falle von Programmierarbeiten wird der Kunde die erforderlichen Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten beistellen. Hendric Jabs IT-Solutions darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer diese sind Hendric Jabs IT-Solutions offensichtlich unvollständig oder unrichtig.

(4) Der Kunde stellt Hendric Jabs IT-Solutions ausreichende Arbeitsplätze, Zugangsdaten (Kennwörter usw.) sowie den Zugang zur informationstechnischen Infrastruktur zur Verfügung, soweit zur Erbringung der Leistungen erforderlich.

(5) Der Kunde ist für eine regelmäßige und gefahrentsprechende Datensicherung selbst verantwortlich, wenn diese im Leistungsschein nicht ausdrücklich Hendric Jabs IT-Solutions zugewiesen ist.

(6) Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Kommt der Kunde trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist Hendric Jabs IT-Solutions insoweit von ihren Verpflichtungen befreit, soweit die Einhaltung der nichterfüllten Pflicht Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Hendric Jabs IT-Solutions ist. Hendric Jabs IT-Solutions kann außerdem hierdurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen. Hendric Jabs IT-Solutions entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte von Hendric Jabs IT- Solutions auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

Change Request Verfahren

(1) Im Rahmen des Änderungsmanagements wird folgendes Verfahren festgelegt, das über die Durchführung von Änderungen entscheidet.

(i) Beide Vertragsparteien sind jederzeit berechtigt, in Textform Änderungen der vereinbarten Leistungen auf Grundlage der folgenden Vereinbarung vorzuschlagen.

(ii) Im Falle eines Änderungsvorschlags durch den Kunden wird Hendric Jabs IT-Solutions innerhalb von 5 Kalendertagen in Textform mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hätte, insbesondere ggf. auf den zeitlichen Verlauf (Termine) und den Mehraufwand (auf Basis der vertraglichen Vergütung). Hendric Jabs IT-Solutions ist berechtigt, den durch die Prüfung entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

(iii) Der Kunde teilt Hendric Jabs IT-Solutions innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen nach Zugang der o.g. Mitteilung in Textform mit, ob er seinen Änderungsvorschlag – gegebenenfalls in abgewandelter Form – aufrechterhalten, oder den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will.

(iv) Im Falle eines Änderungsvorschlags durch Hendric Jabs IT-Solutions wird der Kunde innerhalb von 5 Kalendertagen mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.

(2) Kommt der Change Request nicht zustande, so werden die vertraglichen Leistungen auf der Grundlage des Pflichtenhefts weitergeführt.

(3) Change Requests werden in Textform dokumentiert. Freigegebene Change Requests werden von den Ansprechpartnern beider Parteien mit Datumsangabe in Textform bestätigt.

(4) Bei Change Requests, die zu Abweichungen im Pflichtenheft führen, wird gleichzeitig eine entsprechende Anpassung des Testkatalogs durchgeführt.

Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Leistung erfolgt zu der im Anlage II – Rate Card aufgeführten Sätze zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern keine andere Abrechnungsart vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung im Viertelstundentakt, sodass für jede angefangene Viertelstunde ein Satz von 0,25 Stunden abrechenbar ist, wobei eine Rundung pro Arbeitstag höchstens einmal täglich zulässig ist.

(2) Auslagen und Kosten von Hendric Jabs IT-Solutions sind vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten und werden am Ende eines jeden Kalendermonats nachträglich in Rechnung gestellt. Reisezeit und Reisekosten sind nach Anlage III – Reiseaufwendungen zu erstatten.

(3) Ist bei Vergütung nach Aufwand ein »Cap« (Obergrenze) vereinbart, teilt Hendric Jabs IT-Solutions dem Kunden zu den im Leistungsschein festgelegten Zeitpunkten den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit. Hendric Jabs IT-Solutions informiert den Kunden weiterhin, wenn sich abzeichnet, dass von beiden Seiten unverschuldete Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb des Caps entgegenstehen. Die Vertragsparteien werden dann die Vergütung anpassen oder die Leistungsziele entsprechend reduzieren. Erfolgt keine Anpassung oder Leistungsreduzierung, gilt Ziffer 8 Absatz 3.

(4) Ist bei Vergütung ein Festpreis vereinbart, wird der folgende Zahlungsplan vereinbart:

• 50 % bei Auftragserteilung

• 50 % nach Leistungserbringung bzw. Abnahme

(5) Ist eine vorgehaltene Kapazität vereinbart, wird diese entsprechend des vereinbarten Abrechnungszeitraums (monatlich, pro Quartal, jährlich) im Voraus abgerechnet. Die Vergütung für die vorgehaltene Kapazität ist unabhängig davon geschuldet, ob diese abgerufen wird oder nicht. Nichtabgerufene Kapazitäten werden nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(6) Im Falle kundenseitiger »Change Requests« (Änderungswünsche) der Leistungsvorgaben im Leistungsschein (etwa am Optimierungskonzept, Zielsetzung der angestrebten Lösung, Mengengerüste), ist die Vergütung, sofern nicht auf Stunden- oder Tagessatzbasis, entsprechend anzupassen, sowie ggf. vereinbarte Termine. Hendric Jabs IT-Solutions wird eine dadurch notwendige Vergütungsanpassung nach Ziffer 7 mitteilen.

(7) Wiederkehrende Leistungen sind jeweils monatlich im Voraus zu entrichten. Rechnungen über einmalige oder individuelle Leistungen sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang beim Kunden fällig, wenn im Leistungsschein nicht anderweitig vereinbart. Einwände gegen Rechnungen hat der Kunde binnen fünf Werktagen nach Rechnungsstellung mindestens in Textform geltend zu machen.

Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

(8) Rechnungen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, elektronisch versandt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse stets verfügbar ist und dass er seine E-Mails regelmäßig abruft. Rechnungen per E-Mail gelten als zugestellt. Der Kunde ist verpflichtet, Hendric Jabs IT-Solutions binnen drei Tagen nach Bekanntwerden über geänderte Anschriften, E-Mail-Adressen sowie Steuernummern (insbesondere Umsatzsteueridentifikationsnummern) schriftlich zu informieren.

(9) Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, entstehen Verzugszinsen gesetzlicher Höhe. Im Verzugsfalle ist Hendric Jabs IT-Solutions berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis und aus anderen Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Hendric Jabs IT-Solutions bis zur Bezahlung der ausstehenden Vergütung zurückzuhalten und von der Erbringung einer Vorauszahlung abhängig machen. Weitergehende Rechte von Hendric Jabs IT-Solutions bleiben unberührt.

(10) Hendric Jabs IT-Solutions behält sich das alleinige Eigentum an sämtlichen gelieferten Arbeitsergebnissen bis zum Eingang der vollständigen vom Kunden geschuldeten Zahlungen vor.

Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Beginn und Laufzeit des Auftrags werden im jeweiligen Leistungsschein festgehalten.

(2) Sofern im Leistungsschein nichts anderes geregelt ist, können beide Vertragsparteien diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Monats in Textform kündigen.

(3) Der Auftrag endet, je nachdem, was früher eintritt, wenn

(i) die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden;

(ii) das vereinbarte Budget verbraucht wurde; oder

(iii) mit Kündigung.

(4) Kommt ein Vertragsteil seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der andere Teil den Vertrag fristlos kündigen. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch Hendric Jabs IT-Solutions ist die vereinbarte bzw. durchschnittliche Vergütung für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich ersparter Aufwendungen vom Kunden zu zahlen.

(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(6) Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(7) Bis zum Auftragsende erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

Nutzungsrechte

(1) An Angeboten, Entwürfen, Unterlagen, Berichten, Analysen und sonstigen Materialien behält die Hendric Jabs IT-Solutions die Eigentums- und Urheberrechte.

(2) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an den von Hendric Jabs IT-Solutions im Rahmen des Vertrags erbrachten und dem Kunden übergeben Ergebnissen der Leistungen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, diese für eigene interne Zwecke zu nutzen.

Schutzrechte Dritter

(1) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der unter diesem Vertrag von Hendric Jabs IT-Solutions erstellten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt, wird Hendric Jabs IT-Solutions den Kunden von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, sofern und soweit die Leistungen nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Kunden beruhen.

(2) Der Kunde wird

(i) Hendric Jabs IT-Solutions unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten;

(ii) Hendric Jabs IT-Solutions die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen; und

(iii) Hendric Jabs IT-Solutions alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.

(3) Hendric Jabs IT-Solutions wird von seiner Verpflichtung zur Freistellung frei, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit dem Hendric Jabs IT-Solutions handelt.

Höhere Gewalt; Haftung

(1) Hendric Jabs IT-Solutions ist nicht verantwortlich für einen Verzug oder die Nichterfüllung einer Verpflichtung nach dieser Vereinbarung aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entstehen und die außerhalb der angemessenen Kontrollierbarkeit von Hendric Jabs IT-Solutions liegen, wie Streiks, Blockaden, Krieg, Terrorismus, Aufstände, Naturkatastrophen und Epidemien („Höhere Gewalt“), wenn Hendric Jabs IT-Solutions nicht in der Lage ist, die Höhere Gewalt zu angemessenen Kosten zu verhindern oder zu beseitigen. In diesem Fall werden die Parteien für die Dauer der Höheren Gewalt, einschließlich einer angemessenen Anlaufphase von ihren gegenseitigen Leistungspflichten hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils frei. Verbindliche Termine verschieben sich entsprechend.

(2) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Hendric Jabs IT-Solutions gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet Hendric Jabs IT-Solutions nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung von Hendric Jabs IT-Solutions auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

(4) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Freistellungsansprüche nach Ziffer 10 Absatz 1 dieses Vertrags bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

(5) Sofern Hendric Jabs IT-Solutions Softwaresysteme oder -komponenten anderer Hersteller oder Open Source Software (nachfolgend »Fremdsoftware«) verwendet, haftet Hendric Jabs IT-Solutions nicht für die Beschaffenheit, Sicherheitslücken oder Fehler dieser Fremdsoftware.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Hendric Jabs IT-Solutions.

Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind Angestellte oder verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

(i) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;

(ii) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder

(iii) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

(6) Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(7) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(8) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.

(9) Hendric Jabs IT-Solutions ist berechtigt, Erfahrungswissen, das Hendric Jabs IT-Solutions im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen und wirtschaftlich zu verwerten. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

Datenschutz

Sofern und soweit Hendric Jabs IT-Solutions im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen. Im Zweifel werden die Parteien die durch die EU-Kommission veröffentlichten Standardvertragsklauseln für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in der EU / im EWR nutzen.

Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980) sowie der Anknüpfungstatbestände des Internationalen Privatrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von Hendric Jabs IT-Solutions.

Schlussbestimmungen

(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(2) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.

(3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei die digitale Übermittlung von eingescannten Dokumenten, die eine handschriftliche Unterschrift aufweisen, genügt; mündlichen Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Einseitige, empfangsbedürftige Erklärungen oder Anzeigen bedürfen nur der Textform, es sei denn, das jeweils maßgebliche Recht schreibt für den Einzelfall eine strengere Form vor.

(4) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Anlage I – Beratungsleistungen

1. IT-Infrastruktur und Geschäftsprozesse

(1) Analyse des Ist-Zustands: IT-Infrastruktur und der Geschäftsprozesse und zugehöriger Anwendungssoftware/Fachapplikationen

(2) Optimierungskonzept »IT-Infrastruktur« (Soll-Zustand): Optimierung der bestehenden Anwendungen und Prozesse unter Berücksichtigung von Potenzialen der Digitalisierung

(3) Cloud-Migrationsberatung.

2. IT-Investitionsplanung

(1) Auswahl geeigneter Software, Hardware, Fremdleistungen, Cloud-Services

(2) Termin- und Kostenplan zur Durchführung des Optimierungskonzepts.

3. Informationssicherheit

(1) Schwachstellenanalyse

(2) Optimierungskonzept »Informationssicherheit« mit Maßnahmenkatalog.

4. Betreuung im Betrieb

(1) Support und Kontrolle der EDV-Systeme, soweit nicht Bestandteil von Fremdleistungen

(2) Projektbetreuung

(3) Vermittlung zu den jeweiligen Fachbereichen

(4) Erstellen eines Pflichtenhefts

(5) Lizenzmanagement

(6) Änderungsmanagement

(7) Protokollführung bei Funktionsprüfung

(8) Überwachung von Fremdleistungen, ggf. Mitwirkung an der Abnahme/Funktionsprüfung

(9) Schulung

Anlage II – Rate Card

Die Abrechnung der folgenden Sätze erfolgt pro angefangene 15 Minuten.

1. Stundensatz remote

140,00 EUR netto

2. Stundensatz vor Ort

160,00 EUR netto

3. Zuschläge

Beauftragte Wochenend-, Nacht- und Feiertagsarbeiten unterliegen folgenden Aufschlägen:

15 % für Ad-Hoc/Soforteinsätze und Notfälle während der Geschäftszeiten

25 % für Notfalleinsätze unter der Woche außerhalb der Geschäftszeiten

25 % für Nachtarbeit (20 Uhr – 6 Uhr)

50 % für Sonntagsarbeit (0 Uhr – 24 Uhr)

150 % für Feiertagsarbeiten (gesetzliche Feiertag in NRW sowie 24. Dezember ab 14 Uhr und 31. Dezember ab 14 Uhr)

Anlage III – Reiseaufwendungen

1. Fahrtkosten:

Bei Fahrten mit der Bahn werden die Fahrtkosten der ersten Klasse erstattet, bei Nutzung des Flugzeugs, Tickets der Economy-Klasse und der Business-Klasse für Flüge über sechs Stunden Dauer. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,80 EUR für jeden gefahrenen Kilometer vergütet. Angefangene Kilometer sind auf einen vollen Kilometer aufzurunden.

2. Reise- und Wartezeit

Reine Reise- und/oder Wartezeiten bei auswärtigen Terminen werden zum halben Satz nach Anlage II – Rate Card berechnet. Bei Reise- und/oder Wartezeiten über 8 Stunden fällt ein voller Tagessatz entsprechend Anlage II – Rate Card an.

3. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten werden gegen Nachweis erstattet.

4. Verpflegungskosten

Verpflegungskosten werden pauschal nach den steuerlich anerkannten Sätzen erstattet.